RRK Rohstoffrecycling Kuhlen GmbH Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
a) Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden "Allgemeinen Verkaufsbedingungen". Hiervon abweichende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen!
b) Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
c) Unsere Angebote sind freibleibend!
d) Für die Auslegung des Vertrages und in Ergänzung des Vertrages gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der einheitlichen Kaufgesetze (Haager Kaufrecht) finden keine Anwendung.
2. Preise
a) Die Preise verstehen sich ab, bzw. Versandstelle frei geliefert
b) Bei längerfristigen Lieferverbindlichkeiten behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer unvorhergesehenen Änderung der Rohstoff- und Wirtschaftslage (Marktschwankungen), nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verteuerung der betreffenden Erzeugnisse erfolgt. ln diesem Fall ist der Abnehmer zur Stornierung noch ausstehender Lieferungen berechtigt, sofern er dies binnen 10 Tagen nach Absendung der Preisänderungsanzeige schriftlich mitteilt.
3. Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart per Überweisung und ohne Skontoabzug zu erfolgen.
b) Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig, Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
c) Die Ware ist, soweit umseitig nicht anders bestimmt, für Inlandgeschäfte am 30. des der Lieferung folgenden Monats sowie für Exportgeschäfte15 Tage nach Rechnung zur Zahlung fällig; NE-Metalle sind sofort nach Lieferung zahlbar.
d) Nach Überschreiten des Zahlungszieles sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Verzugszinsen von wenigstens 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu belasten; weitergehende Schäden sind nachzuweisen.
e) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Mit Gegenansprüchen kann der Käufer nur aufrechnen, wenn sie von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferfristen und Termine
a) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Verkaufsbestätigungen, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbarten Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen.
b) Bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen verpflichten wir uns, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zu informieren und evtl. erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
ln der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. ln der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
ln diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleich wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt des der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Ware, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum mit uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
6. Gewichte
Für Gewichte ist die Verwiegung des Verkäufers, mangels einer solchen die des Vorlieferanten, maßgeblich. Der Nachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Abweichungen im Umfang branchenüblicher Zu- und Abschläge bleiben unberücksichtigt.
7. Gefahrenübergang/Versendung
a) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b) Transportmittel und Transportwege werden von uns festgelegt. Wir bestimmen den Spediteur und den Frachtführer.
c) Wir haben keine Verpflichtung, von uns gewählte Entfallstellen und Lager zu nennen.
d) Versandfertig gemeldete Ware sollte umgehend, das heißt innerhalb von 3 Werktagen abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern oder nach unserer Wahl zu versenden und sofort zu berechnen.
e) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
8. Gewährleistung
a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
b) Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen.
c) Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und berechtigt, dann beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet sind, nach unverzüglicher Rückgabe der mangelhaften Ware einwandfreie Ersatzware zu liefern. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
d) Offensichtliche Mängel müssen vor der Entladung sofort gerügt werden.
e) Schadenersatzansprüche des Bestellers, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften handelt, sowie Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Vom Haftungsausschluss nicht erfasst sind Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt sind. Ebenfalls nicht erfasst sind sonstige Schadensersatzansprüche, die von uns grob fahrlässig herbeigeführt sind.
9. Allgemeiner Haftungsausschluss
Das Recht des Käufers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, sich vom
Vertrag zu lösen, bleibt unberührt; im Übrigen ist unsere Haftung nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen geschränkt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Rechtswahl
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr für beide Vertragsteile ist der Verwaltungssitz des Verkäufers
Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.